Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschule
1. Bestandteil der Ausbildung. Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht. Schriftlicher Ausbildungsvertrag. Sie erfolgt
aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages. Rechtliche Grundlagen der Ausbildung. Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen
Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsverordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die
nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind. Beendigung der Ausbildung. Die Ausbildung endet mit der bestandenen
Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von sechs Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach
Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 32 FahrlG
bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung
hinzuweisen. Eignungsmängel des Fahrschülers. Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen
körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
2. Entgelte/Preisaushang. Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekanntgegebenen zu
entsprechen.
3. Grundbetrag und Leistungen.
a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und
erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung. Erhebung von Teilgrundbeträgen bei Nichtbestehen der theoretischen oder praktischen
Prüfung. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag
vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach
nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden und Leistungen.
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der
Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist. Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu
verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine
Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem
Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Entgelte für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen.
c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt.
Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
4. Zahlungsbedingungen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die
Fahrstunden vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren
spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig. Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen. Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so
kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern. Entgeltentrichtung
bei Fortsetzung der Ausbildung. Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu
entrichten.
5. Kündigung des Vertrages. Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler a) trotz Aufforderung ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss
mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht, b) den theoretischen oder den praktischen Teil der
Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils
zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat, c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt. Textform der
Kündigung. Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.
6. Gebühren und Entgelte bei Vertragskündigung. Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die
erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein
vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziffer 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu: a) 1/3 des Grundbetrages, wenn die
Kündigung vor Beginn der theoretischen Ausbildung erfolgt; b) 2/3 des Grundbetrages, wenn die Kündigung innerhalb von sechs Wochen nach
Ausbildungsbeginn erfolgt; c) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung später als sechs Wochen nach Ausbildungsbeginn erfolgt. Dem Fahrschüler bleibt
der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule
ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der
Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.
7. Einhaltung vereinbarter Termine. Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen.
Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit
zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist
die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben. Wartezeiten bei Verspätung. Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so
braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht
die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte
Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3 b Absatz 3). Ausfallentschädigung. Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler
nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten,
ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
8. Ausschluss vom Unterricht. Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
b) wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung. Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem
Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
9. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen. Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des
sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen. Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt
werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadensersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung. Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler
und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten.
Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dies ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte
Benutzung zu sichern.
11. Abschluss der Ausbildung. Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse
und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den
Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO). Anmeldung zur Prüfung. Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers;
sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und
verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
12. Gerichtsstand. Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der
Fahrschule der Gerichtsstand.
13. Die DATAPART Factoring GmbH ist berechtigt, personenbezogene Daten an Unternehmen, die vertraglich vereinbarte Leistungen im Zusammenhang mit
dem Ausbildungsvertrag anbieten, weiterzugeben.
14. Die Abrechnung der fälligen Forderungen aus dem Ausbildungsvertrag erfolgt ausschließlich über die DATAPART Factoring GmbH, der diese Forderungen
von der Fahrschule abgetreten sind. Der Fahrschüler hat diese Rechnungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die DATAPART Factoring GmbH,
71636 Ludwigsburg zu bezahlen. Die DATAPART ist berechtigt elektronische Abrechnungen der Leistungen in einem Internet-Portal zur Verfügung zu stellen
oder per E-Mail zuzusenden.